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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich,  per Fax oder E-Mail niederzulegen.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Einer ausdrücklichen nochmaligen Einbeziehung bedarf es nicht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware / der Bestellung erkennt die Besteller diese Geschäftsbedingungen an, ohne dass er nochmals auf diese hingewiesen zu werden braucht.

§ 2 Angebot – Vertragsabschluss
 
(1) Die Präsentation unserer Waren und Dienstleistungen stellt kein bindendes Angebot dar, es sei denn sie ist als verbindliches Angebot gekennzeichnet.

(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir sie innerhalb von zwei Wochen annehmen. Im Falle der Annahme dieses Angebots versenden wir an den Besteller eine Auftragsbestätigung per Post, per Fax oder per E-Mail. Alle mündlichen, fernmündlichen, fernschriftlichen und schriftlichen Abreden, die vor dem Vertragsschluss erfolgen, haben keine Gültigkeit. Die nach dem Vertragsschluss getroffenen abweichenden Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung, wobei die Bestätigung per Fax oder E-Mail ausreicht.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für die nachträgliche Änderung der Bestelldaten wird eine Bearbeitungspauschale i. h. v. 15 € erhoben. Die bereits erbrachten Leistungen werden in Rechnung gestellt.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen enthalten.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Bei Dauerschuldverhältnissen sind angemessene Preisänderungen, die innerhalb einer kürzeren Frist als 4 Monate ab Vertragsschluss erfolgen, zulässig.

§ 4 Ausführung der Bestellung

(1) Maßgeblich für die Ausführung der Bestellung sind die von dem Besteller zur Verfügung gestellten Druckdaten. Die Übertragung / Lieferung der Druckdaten hat in den von uns angegebenen Dateiformaten zu erfolgen.

(2) Die Daten werden anhand der üblichen Antivirus-Programme geprüft. Eine weiterreichende Überprüfung findet nicht statt.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, vor dem Abschicken der Daten diese auf die mögliche Infizierung mit Computerviren zu überprüfen.

§ 5 Lieferung, Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung i. H. v. 1 % des Lieferwerts, maximal 5 % des Lieferwerts zu verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzzahlung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2) und (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(8) Anfallende Versandkosten sind jeweils bei der Produktbeschreibung aufgeführt und werden von uns gesondert auf der Rechung ausgewiesen. Wir weisen darauf hin, dass bei einem Versand ins Ausland eventuell höhere Versandkosten, Zölle und Gebühren o. ä. anfallen können. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden.

§ 5 Dauerschuldverhältnisse

Verträge, die eine regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben und nicht befristet sind, können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats gekündigt werden.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Mit der Abgabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, geht die Gefahr seines Untergangs / seiner Verschlechterung auf den Besteller über.

(2) Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung mit einer Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Mängelgewährleistung

(1) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt 1 Jahr ab Lieferung  oder ab Abnahme, soweit die Abnahme erforderlich war.

(2) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der Jahresfrist (siehe § 7 Abs. (1)) geltend gemacht werden.

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den  Rücktritt  zu  erklären  oder  eine  entsprechende  Herabsetzung  des  Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(5) Soweit sich nachstehend (Abs 6 und Abs 7) nichts anderes ergibt, sind weiterge-hende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögens¬schäden des Bestellers.

(6) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.

(7) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. (5) ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragpflicht im Sinne dieser Bedingungen ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Absichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

(8)  Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.

(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

(10) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes. Die Haftung entfällt, wenn das eingesetzte Material vom Besteller geliefert wird.

(11) Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Besteller oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

(12) Mehr-  oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20% und unter 2.000 kg auf 15%.

(13) Im Falle der Lieferung von gebrauchten Sachen sind die Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)  Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 Abs. (5) bis Abs. (7) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

(2) Die Regelung gemäß Abs (1) gilt nicht für Ansprüche nach Produkthaf-tungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.

(3)  Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 7 Abs (7) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollstän¬dig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

(4) Die Regelung gemäß Abs (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlun¬gen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbe¬sondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Be¬stellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbeson-dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls¬schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions¬arbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüg¬lich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kos¬ten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstan¬denen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns ver¬einbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterver¬äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.  Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange  der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Archivierung

Dem Besteller zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an uns oder unsere Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies beifehlender Vereinbarung der Besteller selbst zu besorgen.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Der Besteller stimmt durch Übermittlung seiner Gestaltungsvorlagen einer Verwendung des fertigen Werbemittels oder dessen Abbildung als Referenzmuster  zu. Diese Verwendung kann zeitlich unbegrenzt nach Abschluss einer Produktion erfolgen. Wir sind berechtigt, an geeigneter Stelle der Drucksachen oder des Werbemittels einen Herstellerhinweis in Form einer Internetadresse anzubringen.

§ 13 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§ 14 Schutzrechtsverletzungen

Wir stellen auf eigene Kosten den Besteller von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Besteller wird uns unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert uns der Besteller nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen dürfen wir - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Bestellers- nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Besteller Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Bestellers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Besteller die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§ 15 Copyright

Wir behalten uns alle Rechte vor (Copyright) bezüglich der  im Auftrag des Bestellers erbrachten Leistungen im Bereich von Design, insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. Der Besteller erwirbt mit der Bezahlung unserer Leistung nicht das Recht am geistigen Eigentum und ist insbesondere zur Vervielfältigung nicht berechtigt. Das Copyright kann dem Besteller oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Bestellers bzw. des Dritten über.

§ 16 Daten, Datenschutz

(1) Unsere Homepage ist dem Stand der Technik entsprechend gesichert; dem Besteller ist jedoch bekannt, dass für alle Teilnehmer die Gefahr besteht, dass übermittelte Daten im Übertragungsweg abgehört werden können. Dies gilt nicht nur für den Austausch von Informationen über E-Mail, die das System verlassen, sondern auch für das integrierte Nachrichtensystem sowie für alle sonstigen Übertragungen von Daten. Die Vertraulichkeit der im Rahmen der Nutzung der Homepage übermittelten Daten kann daher nicht gewährleistet werden.

(2) Die Daten, die wir im Rahmen des Geschäftsvorgangs vom Besteller erhalten, werden vorbehaltlich des Abs. (1) von uns vertraulich behandelt. Es gilt § 28 Bundesdatenschutzgesetz.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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